
Der Gutachter traf in seinem Gutachten zutreffende Feststellungen, die jedoch über die Reichweite des Beweisbeschlusses hinausgingen und zu seiner Ablehnung wegen Befangenheit führten. Bei einem den Beweisbeschluss überschreitenden, aber im Übrigen zutreffenden Gutachten handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne des § 839a BGB. Ein Gutachten ist vielmehr dann unrichtig im Sinne des § 839a BGB, wenn unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen werden oder wenn der Gutachter fehlerhafte Schlüsse zieht. Dies war vorliegend nicht der Fall.
OLG Hamm, Urt. vom 14. Januar 2014, Az.: 9 U 213/13