
Allein die Bezeichnung eines Arztes als „Kollegen“ lässt nicht auf die Befangenheit des Gutachters schließen. Auch der gutachterliche Hinweis, es liege „eine problematische Arzt-/Patientenbeziehung“ vor, da der Kläger mehrere Termine beim Beklagten grundlos absagte, begründet keine Befangenheit des Gutachters.
OLG Köln, Urt. vom 17. März 2014, Az.: 5 U 124/13