
Der Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung hinsichtlich der physiotherapeutischen Leistungen ist weder auf die Sätze der GOÄ noch auf die beihilfefähigen Höchstsätze beschränkt, da die GOÄ im Verhältnis zwischen Patienten und Physiotherapeuten keine Anwendung findet.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17. November 2016, Az.: 2-23 O 71/16