
Ein Gynäkologe haftet dann nicht für das Eintreten einer ungewollten Schwangerschaft, wenn eine 45-jährige Frau trotz des ausdrücklichen Hinweises des Arztes auf die begrenzte Aussagekraft des Anti-Müller-Hormones die notwendige weitere Verhütung unterlässt. Da die Klägerin vom behandelnden Gynäkologen auf die begrenzte Aussagekraft des AHM-Wertes und die Notwendigkeit einer weiteren Verhütung hingewiesen wurde, kann keine Haftung abgeleitet werden.
OLG Hamm, Urt. v. 23. Februar 2018, Az.: 26 U 91/17