
Ein Patient muss seinen Zahnarzt nicht zur Nacherfüllung auffordern, wenn er anschließend wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt wegen dessen Behandlungsfehlers verlangen möchte. Der Eigenart des Arzt-Patienten-Verhältnisses und dem Inhalt der nach dem Behandlungsvertrag geschuldeten Leistung widerspräche es, wenn der Patient nach fehlerhafter Behandlung Nacherfüllung verlangen müsste. Das gesetzliche Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens (§ 281 BGB) kann nur für solche Schadensersatzpositionen relevant werden, die dem Komplex Schadensersatz „“statt Erfüllung““ zuzurechnen sind; das sind z.B. Nachbehandlungskosten für eine wegen des Behandlungsfehlers notwendig gewordene Nachbehandlung. Dass ein Nacherfüllungsanspruch nicht in Betracht käme, folge bereits aus dem Umstand, dass ein Nacherfüllungsanspruch nach Beendigung des Behandlungsvertrages nicht mehr bestehe. Ein Behandlungsabbruch seitens des Patienten, der mit dem Schadensersatz- und Schmerzensgeldverlangen regelmäßig einhergeht, ist als Kündigung des Behandlungsvertrages anzusehen.
OLG Thüringen, Urteil vom 29. Mai 2012, Az.: 4 U 549/11