Keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung für die nächtliche Fixierung eines Kindes

Zur nächtlichen Fixierung eines minderjährigen Kindes in einer offenen Einrichtung ist die Einwilligung der Eltern erforderlich aber auch ausreichend. Einer weiteren gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht, da § 1906 Abs. 4 BGB nicht auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Kindern anzuwenden ist.

BGH, Urt. vom 7. August 2013, Az.: II ZB 559/11



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