
Zur nächtlichen Fixierung eines minderjährigen Kindes in einer offenen Einrichtung ist die Einwilligung der Eltern erforderlich aber auch ausreichend. Einer weiteren gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht, da § 1906 Abs. 4 BGB nicht auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Kindern anzuwenden ist.
BGH, Urt. vom 7. August 2013, Az.: II ZB 559/11