
Ein in Deutschland niedergelassener Gynäkologe, der lediglich Belegbetten in einem Krankenhaus der Allgemeinversorgung unterhält und nicht an einem Krankenhaus der Maximalversorgung tätig ist, muss eine lediglich in Kanada bestehende Leitlinie bezüglich der Erhöhung des Risikos einer Uterusruptur nach Prostalandinegabe nicht kennen.
BGH, Beschluss v. 16. Juni 2015, Az.: VI ZR 332/14