Keine Verweigerung der Einsicht in Behandlungsunterlagen aufgrund entgegenstehender Rechte des Arztes

Die Neuregelung im Berufsrecht der Bayerischen Ärzte zum Einsichtsrecht des Patienten in die Behandlungsdokumentation, die eine Verweigerung der Einsichtnahme auch unter Berufung auf entgegenstehende erhebliche Rechte des Arztes oder Dritter zulässt, verstößt gegen § 630g Abs. 1 BGB und ist damit aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Wortlaut des § 630g Abs. 1 BGB können entgegenstehende Rechte des Arztes nur höchst ausnahmsweise eine Verweigerung der Einsicht in die Patientenakte begründen.

VG München, Urt. v. 27. September 2016, Az.: M 16 K 15.5630



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