
Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann schon dann auf das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung geschlossen werden, wenn dem Patienten ein Kostenvoranschlag ausgehändigt wurde und wenn er die entsprechende Rechnung bezahlt hat. Dieses Verhalten indiziert, dass dem Patienten der Umfang der Arbeiten bekannt gewesen ist und dass er diese gebilligt hat.
OLG Hamm, Urt. vom 10. Januar 2014, Az.: 26 U 76/12