Pflicht zur persönlichen Anhörung im Zivilprozess

Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist der in der Beweisnot befindliche Kläger im Arzthaftungsprozess jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler anzuhören (hier: Hygienemangel bei einer intraartikulären Injektion), wenn das Gericht den beklagten Arzt bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2010, Az.: 7 U 114/09



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