
Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist der in der Beweisnot befindliche Kläger im Arzthaftungsprozess jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler anzuhören (hier: Hygienemangel bei einer intraartikulären Injektion), wenn das Gericht den beklagten Arzt bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2010, Az.: 7 U 114/09