Pflicht zur Aufklärung über Risiko einer dauerhaften Lähmung

Über das einem ärztlichen Eingriff anhaftende, spezifische Risiko einer Lähmung des Beines ist aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die zukünftige Lebensführung des Patienten aufzuklären. Dabei umfasst der allgemeine Hinweis auf eine mögliche Lähmung nicht auch die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern muss einschränkend dahingehend verstanden werden, dass er nur vorübergehende Lähmungszutsände erfasst.

BGH, Urt. v. 11. Oktober 2016, Az.: VI ZR 462/15



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