Pflicht zur persönlichen Erbringung der vereinbarten Wahlleistung durch Chefarzt

Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, dass er sich von einem bestimmten Arzt operieren lassen wolle, darf ken anderer Arzt den Eingriff vornehmen. Ist die Durchführung des Eingriffs durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, konkret zugesagt oder vereinbart, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an Stelle des vereinbarten Arztes tätig werden soll. Fehlt diese wirksame Einwilligung, so ist die Vornahme des Eingriffs mangels wirksamer Einwilligung als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten zu werten. Der ohne die erforderliche Einwilligung tätige Arzt kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen- besser qualifizierten Arzt- einverstanden war. Denn könnte er sich mit diesem Einwand der Haftung entziehen, bliebe der rechtswidrige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten sanktionslos.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2016, Az.: VI ZR 75/15



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