Prozessuale Folgen eines Widerrufs der Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht

Auch der Widerruf einer einmal erteilten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hindert den Sozialversicherungsträger nicht an der weiteren prozessualen Durchsetzung von übergegangenen Ansprüchen nach § 116 SGB X. Dafür spricht, dass die Verfolgung von Regressansprüchen nach § 116 SGB X auch ohne Einvernahmen des Patienten weiterbetrieben werden kann. Andererseits geben weder ZPO noch Sozialrecht Anhaltspunkte dafür, dass einmal rechtmäßig erlangte Beweismittel (hier: die mit noch bestehender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholten Behandlungsunterlagen) nicht mehr genutzt werden dürften, weil derjenige, der die Informationen zunächst erteilt hat, mit deren Verwendung nun nicht mehr einverstanden ist.

OLG München, Urt. vom 16. Mai 2013, Az.: 1 U 4156/12



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