
Eine im Verlauf einer ärztlichen Heilbehandlung erlittenen Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels mit der Folge, dass dem Geschädigten keine Willkürbewegungen der Arme und Beine mehr möglich sind und dass das sensible Empfinden im Bereich des Stammes und der Extremitäten einschließlich des sexuellen Empfindens fehlt und aufgrund einer Zwerchfellbeeinträchtigung eine eigenständige dauerhafte Atmung nicht mehr möglich ist, was eine Langzeitbeatmung zur Folge hat und zur Beeinträchtigung des Sprechvermögens führt, rechtfertigt eine Zahlung von 400.000 € Schmerzensgeld.
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016, Az. 26 U 111/15