
Der Kläger stürzte mit einem Plastiklöffel im Mund und zog sich eine Pfählungsverletzung im Rachenraum zu. Diese wurde stationär behandelt, jedoch wurden eine Entzündung sowie ein entstehender Abszess nicht erkannt, CRP-Werte nicht erhoben. Dies führte zu einer schweren Schädigung des zentralen Nervensystems des Klägers. Sowohl hinsichtlich der Entstehung des Abszesses wie auch hinsichtlich der Entstehung der Hirnschädigung kam es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers, da die Hirnschädigung als Folge des lebensbedrohlichen Zustandes und damit als Folge des Primärschadens des Klägers angesehen wurde. Für einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten blieb hingegen die Behandlerseite beweisfällig.
BGH, Urt. vom 5. November 2013, Az.: VI ZR 527/12