Reichweite des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs des Patienten

Dem Patienten steht gegen Kostenerstattung ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Behandlungsunterlagen zu. Namen und Anschriften der an der Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus nur offenbaren, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

OLG Hamm, Urt. v. 14. Juli 2017, Az.: 26 U 117/16



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