
In dem Fall, in dem eine Geburt vaginal erfolgen kann, bedarf es keiner gesonderten Risikoaufklärung der Mutter hinsichtlich der mit der vaginalen Geburt allgemein verbundenen Risiken. Jedoch kann dann, wenn aufgrund einer unterbliebenen Dokumentation nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie eine Schulterdystokie gelöst wurde und vom Vorliegen der typischen Folgen einer Schulterdystokie bei dem entbundenen Kind mit Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich ein Behandlungsfehler ereignet hat.
Aus einer lückenhaften ärztlichen Dokumentation darf der Tatrichter nicht nur auf das Unterlassen einer nicht dokumentierten Maßnahme schließen, sondern es darf darüber hinaus auch der schlüssige Tatsachenvortrag des Patienten als richtig unterstellt werden.
OLG Naumburg, Urt. v. 10. April 2014, Az.: 1 U 77/13