Keine sachliche Kongruenz der Leistungen bei Blindengeld

Sachliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers ihrer Bestimmung nach decken, also die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Der Landesgesetzgeber habe bei seiner Entscheidung zur Zahlung von Blindengeld jedoch im Gegensatz zur Blindenhilfe nach SGB wegen der schweren Belastungen, die die Blindheit mit sich bringt, unabhängig von jeglichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch der Erforderlichkeit im Einzelfall pauschale Leistungen für gerechtfertigt gehalten. Das Blindengeld soll die Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Die im Sozialrecht dafür vorgenommene völlig abstrakte Berechnung des Blindengeldes, die für sich gar nicht in Anspruch nimmt, jeglichen Mehraufwand abzudecken, ist auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch kaum übertragbar, weil nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingten Mehrbedarf abzustellen ist. Dann aber sei sachliche Kongruenz zu verneinen.

OLG Hamm, Urt. v. 9. September 2016, Az.: 26 U 14/16



ś