Schmerzensgeld für unerkannt gebliebenen Minderwuchs

Bei der Klägerin wurde durch den behandelnden Arzt ein bestehender Minderwuchs verkannt, weshalb keine Aufklärung über mögliche Therapiemaßnahmen durchgeführt wurde und weshalb die Klägerin lediglich eine Körpergröße von 144 cm erzielte. Hätte man dem Minderwuchs erkannt, so hätte die Klägerin durch eine geeignete Therapie eine Größe von 156 cm erreichen können. Die Klägerin erhielt aus diesem Grund ein Schmerzensgeld von EUR 40.000,00.

OLG Oldenburg, Urt. vom 21. Mai 2014, Az.: 5 U 216/11



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