Sekundäre Darlegungslast bei Hygienemängeln

Trägt der Kläger substantiiert zu einem Verstoß gegen Hygienepflichten vor, so obliegt es dem Behandelnden im Rahmen der sekundären Darlegungslast, vorzutragen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten werden.

BGH, Beschluss v. 16. August 2016, Az.: VI ZR 534/15



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