Sicherungsaufklärung bei Verlassen der Klinik

Die Beweislast für das Unterlassen eines Hinweises darauf, welche Konsequenzen ein vorzeitiges Verlassen der Klinik haben kann, liegt beim Patienten.

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24. Januar 2017, Az.: 8 U 119/15



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