
Der Krankenkasse steht kein Ersatzanspruch der für eine MRSA-Behandlung angefallenen Kosten bei fehlerhaft unterbliebenem MRSA-Screening und verzögerter Behandlung des MRSA-Keims zu, wenn auch für eine alternativ notwendige, stationäre medikamentöse Antibiotikatherapie Kosten angefallen wären, die die geltend gemachten Kosten in jedem Fall überstiegen hätten, da es dann an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.
OLG Hamm, Urt. v. 28. Oktober 2016, Az.: 26 U 50/15