
Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arzneimittelschäden (hier: Infarkt durch Einnahme von VIOXX) ist schlüssig, wenn vom Kläger vorgetragen wird, dass ein bestimmtes Medikament während einer bestimmten Zeit eingenommen worden ist und dass die Einnahme dieses Medikaments ursächlich für den geltend gemachten Arzneimittelschaden ist.
An die Substantiierungslast sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden. Sind für die Behauptungen einer Medikamenteneinnahme und ihre Ursächlichkeit für ein bestimmten Arzneimittelschaden Beweismittel angeboten worden, dann ist das erkennende Gericht verpflichtet, darüber Beweis zu erheben.
OLG München, Urteil vom 3. August 2009, Az.: 19 U 2171/09