
Das Recht des Heimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit dieser mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen klären will und wenn die dem Altenpfleger obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem solchen Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.
BGH, Urt. vom 26. Februar 2014, Az.: VI ZR 359/11