Überprüfungspflicht des Arztes besteht nicht bei Implantaten

Ein Arzt darf sich im Jahr 2007 noch auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen, sofern ein betrügerisches Verhalten des Herstellers noch nicht bekannt ist. Zum Zeitpunkt der Operation hätten keine Anhaltspunkte bestanden, sodass die Qualität von PIP-Brustimplantaten hätte hinterfragt werden müssen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2013, Az.: 8 O 260/12, 7 O 94/12



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