Umfang der Aufklärung bei Ligatur von Hämorrhoidalknoten

Eine Aufklärung des Klägers über das mit der geplanten Skleroisierung von Hämorrhoidalknoten verbundene Risiko einer Infektion wurde fehlerhaft unterlassen. Der Kläger hätte dabei jedoch nicht auch über das sehr seltene Risiko einer schwerwiegenden Sepsis mit möglicher Todesfolge aufgeklärt werden müssen, da eine solche Komplikation nur ganz vereinzelt belegt ist.

OLG Karlsruhe, Urt. vom 9. April 2014, Az.: 7 U 124/12



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