Umfang der Aufklärungpflicht bei Operationserweiterung

Der Patient muss vor der OP auch über die Möglichkeit einer Entfernung der Kniescheibe aufgeklärt werden, wenn sich der Operateur diese Behandlungsoption im Sinne einer Operationserweiterung offen halten will. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten muss eine Aufklärung umso eher erfolgen, je weitergehend die Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.

OLG Köln, Urt. v. 11. Januar 2017, Az.: 5 U 46/16



ś