
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren einer Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, kann als grober statt als einfacher Behandlungsfehler eingestuft werden mit der Folge einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Hirninfarkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises auf eine Austrocknungsgefahr sagt nichts darüber aus, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler ist.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: VI ZR 157/08