Unterlassener Hinweis auf Standardtherapie

Bei dem Kläger trat zunächst ein Basalzellkarzinom auf der rechten Wange auf, das mittels fotodynamischer Therapie behandelt wurde, obwohl keine zureichende Aufklärung auch über zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen erfolgt war und obwohl die Indikation zur Durchführung der fotodynamischen Therapie fehlte. Jahre später kam es zu einem erneuten Auftreten der Krebserkrankung.

OLG Hamm, Urt. vom 25. Februar 2014, Az.: 26 U 157/12



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