
Vom behandelnden Arzt wurde der Klägerin nicht zur Durchführung einer jährlichen Mammografie geraten, obwohl diese besonderen Wert auf die Minimierung des Brustkrebsrisikos gelegt hatte. Die Klägerin erkrankte schließlich an Brustkrebs. Dies stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
OLG Hamm, Urt. vom 12. Februar 2013, Az.: 3 U 57/13