Unterlassung einer Thromboseprophylaxe bei leichtem Thromboserisiko ist kein Behandlungsfehler

Ein Orthopäde muss bei einem lediglich niedrigen Thromboserisiko keine medikamentöse Thromboseprophylaxe anordnen. Eine 64-jährige Patientin zog sich beim Skifahren eine Distorsion mit Innenbandläsion zu, die mittels schmerzadaptierter Vollbelastung ohne Orthese behandelt wurde. Wenige Tage später verstarb sie an einer Lungenembolie. Eine Thromboseprophylaxe war mangels anamnestischer und klinischer Anzeichen und aufgrund der vollständigen Mobilisierung der Patientin nicht notwendig.

OLG Hamm, Urt. vom 18. Oktober 2013, Az.: 26 U 119/12



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