Unzulässige Werbung für Osteopathie

Fehlt eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen zu einer Vielzahl heilender Wirkungen (hier: Behandlung mittels Osteopathie), genügt der in einer Unterlassungserklärung aufgenommene Vorbehalt eines allgemeinen Hinweises, dass nicht für jeden Bereich eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen bestünde, nicht einer ausreichenden Aufklärung.

KG, Urt. v. 19. Juni 2015, Az.: 5 U 120/13



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