Unzulässigkeit allgemeiner und weitreichender Schweigepflichtsentbindungen im Versicherungsvertragsrecht

§ 213 VVG steht der Zulässigkeit allgemeiner Schweigepflichtsentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen einer Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen, weitreichenden Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen.

In Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und 4 VVG, ist sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen.

BGH, Urt. v. 5. Juli 2017, Az.: IV ZR 121/15



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