Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für Widerruf der ärztlichen Approbation

§ 5 Abs. 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BÄO wird den Anforderungen an die Bestimmheit gesetzlicher Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten (hier: Widerruf der Approbation) gerecht. Der Begriff der Unwürdigkeit verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

BVerfG, Beschluss v. 8. September 2017, Az.: 1 BvR 1657/17



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