Verjährung von Arzthaftungsansprüchen

Nach einem vom behandelnden Operateur als fehlerhaft erkannten Eingriff genügt es für die die Verjährung in Gang setztende Aufklärung nicht, wenn der Operateur dem Patienten mitteilt, es sei „irgendetwas komplett schief gelaufen“. Es liegt in diesem Satz keine ordnungsgemäße Aufklärung über einen tatsächlichen Fehler vor, so dass dadurch auch nicht die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Patienten zu laufen beginnt. Der Arzt hätte dem Kläger genau erläutern müssen, zu welchen Fehlern es gekommen ist, insbesondere muss der Patient wissen, ob sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht habe. Denn nur dann kann ein Patien beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. November 2010, Az.: 8 U 102/10



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