Verjährungshemmung durch Schlichtungsantrag

Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass sich der Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung auf das Schlichtungsverfahren einlassen. Die Verjährungshemmung tritt daher grundsätzlich unabhängig von der Zustimmung des Arztes mit Eingang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle ein, sofern diese dem Antragsgegner alsbald zugestellt wird.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2017, Az.: VI ZR 239/15



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