Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Aufklärung sich widersprechender Gutachten

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen Gutachten nicht aufgeklärt wird. Bestätigt ein Privatgutachten einen Behandlungsfehler und wird dieser nicht durch ein gerichtliches Gutachtens bestätigt, so hat das Gericht die Widersprüche zwischen den Gutachten hinreichend aufzuklären.

OLG Brandenburg, Urt. vom 15. Mai 2014, Az.: 12 U 56/13



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