Verlust des Honoraranspruch des Sachverständigen bei grob fahrlässiger Herbeiführung eine Ablehnungsgrundes

Führt der gerichtliche Sachverständige einen Ablehnungsgrund grob fahrlässig herbei indem er darauf verweist, dass ein Rechtsanwalt seine Expertise in keiner Weise bewerten könne und indem er Teile der Fragen der Rechtsanwalts unbeantwortet lässt, da diese nach seiner Auffassung nicht zur Klärung des Sachverhalts beitrügen, hat dies für den Sachverständigen den Verlust des Honoraranspruchs zur Folge.

OLG Naumburg, Beschluss v. 16. April 2015, Az.: 10 W 157/14



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