Verpflichtung ermächtigter Ärzte zur Teilnahme an Bereitschaftsdienst

Auch ermächtigte Krankenhausärzte können durch Satzung dazu verpflichtet werden, zu einem Anteil von 0,25 eines Versorgungsauftrags am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

SG Marburg, Urt. vom 25. Februar 2015, Az.: S 11 KA 11/15



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