
Die Ablehnung der Terminsverlegung durch die Vorsitzende, die mit einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägervertreters begründet wurde, stellt einen Ablehnungsgrund dar, da sie den Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise beschneidet und da sich der Eindruck einer sittenwidrigen Benachteiligung des Klägers aufdrängt. Dem kann auch nicht das zur Begründung der Ablehnung bemühte legitime Interesse an der baldigen Beendigung und Beschleunigung des Verfahrens entgegengehalten werden.
OLG Naumburg, Urt. vom 20. August 2013, Az.: 10 W 18/13