Voll beherrschbares Risiko bei Sturz im Krankenhaus

Eine Beweislastumkehr aufgrund eines voll beherrschbaren Risikos greift nur dann ein, wenn feststeht, dass die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des verantwortlichen Trägers hervorgegangen ist. Der durch die Behandlerseite voll beherrschbare Risikobereich ist regelmäßig dann eröffnet, wenn sich der Patient zum Zeitpunkt des Unfalls in einer konkreten, eine besondere Sicherungspflicht auslösenden Pflege-, Bewegungs- oder Transportmaßnahme befindet, an der das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist. In diesem Fall hat der Krankenhausträger zu beweisen, dass der Unfall nicht aus einem pflichtwidrigen Verhalten der Pfleger oder Ärzte herrüht. Andernfalls verbleibt die Beweislast beim Patienten.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 18. März 2015



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