
Die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung der mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Wohls des Patienten voraus. Bei dieser Abwägung sind auch die zur Verfügung stehenden Methoden der Schulmedizin zu berücksichtigen. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten, nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode.
BGH, Urt. v. 30. Mai 2017, Az.: VI ZR 203/16