
Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme auf ein Gutachten nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
BGH, Beschluss v. 16. Mai 2017, Az.: VI ZR 89/16