
Auch bereits im selbständigen Beweisverfahren, das der Verfahrensvermeidung und -beschleunigung dient, kann das Gericht die Vorlage der Behandlungsunterlagen nach §142 ZPO anordnen, da diese notwendiger Bestandteil der zu beurteilenden Behandlung sind und die Behandlerseite nach § 630g BGB eine Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die Behandlungsunterlagen trifft. Daher ist die Anordnung der Vorlage von Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung einer sachverständigen Begutachtung zulässig und geboten. Nur wenn dem Sachverständigen auch die Behandlungsunterlagen zur Verfügung stehen, kann ernsthaft damit gerechnet werden, dass das Ergebnis der Begutachtung die Entscheidung der Parteien über die Durchführung eines Hauptverfahrens beeinflussen kann.
OLG Nürnberg, Urt. v. 14. März 2017, Az.: 5 W 1043/16