
Ein Gericht darf in einem Arzthaftungsprozess wegen eines – während eines Krankenhausaufenthaltes eingetretenen – Sauerstoffmangel bedingten Gehirnschadens eines Kindes nicht entsprechend dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine hinreichende medizinische Versorgung feststellen, wenn dieser von einer vitalen Bedrohung ausgegangen ist, die grundsätzlich eine Beatmung erforderlich gemacht hätte. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass ein Gegengutachter das Vorgehen des medizinischen Personals als grob fehlerhaft einstuft. Eine solche Tatsachenfeststellung ist als Verstoß gegen das rechtliche Gehör revisibel.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009, Az.: VI ZR 261/08