
Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Patientenwohls voraus. Bei dieser Abwägung müssen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin berücksichtigt werden. Je schwerer und intensiver der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.
BGH, Urteil vom 30.5.2017, Az. VI ZR 203/16