Zurücklassen eines Bauchtuchs als grober Behandlungsfehler

Das Zurücklassen eines Bauchtuchs im OP-Bereich stellt ein voll beherrschbares Risiko dar. Diese führt zu einer Umkehr der Beweislast dergestalt, dass die behandelnden Ärzte verpflichtet sind zu beweisen, dass eine sachgerechte und gefahrlose Durchführung der OP gewährleistet war.

OLG München, Urt. vom 22. August 2014, Az.: 1 U 3871/12



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