Dekubitus bei Rollstuhlpatient wegen fehlender Umlagerung

Der aufgrund mehrerer chronischer Erkrankungen pflegebedürftige und auf einen Rollstuhl angewiesene Patient erleidet aufgrund ständigen aufrechten Sitzens ein Durchliegegeschwür an der rechten Gesäßhälfte. In der Folgezeit wurden keine druckentlastenden Maßnahmen vorgenommen, sodass sich der Dekubitus verschlimmerte und chirurgisch behandelt werden musste. Da der Patient auch danach erhebliche Teile des Tages sitzend im Rollstuhl verbrachte, trat erneut ein Durchliegegeschwür auf, welches eine nochmalige operative Versorgung und eine Vakuumtherapie zur Wundheilung erforderte.

Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den des Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.


Aktenzeichen:
12/19

Zahlbetrag:
EUR 12.000,00

Abschluss:
2020; außergerichtlicher Vergleich



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