Dekubitus IV. Grades nach Unterlassen ausreichender Lagerungsmaßnahmen

Die Patientin erlitt aufgrund unzureichender Lagerungsmaßnahmen und einer fehlerhaften Bewertung des Dekubitusrisikos einen Dekubitus IV. Grades. Dabei wurde durch das Pflegepersonal trotz bereits erkennbarer Hautveränderungen eine Neubewertung des Dekubitusrisikos nicht vorgenommen und es wurden keine vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlimmerung des Dekubitus unternommen. Der Dekubitus musste im Rahmen mehrerer Operationen behandelt werde, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Patientin führte.


Aktenzeichen:
95/16

Zahlbetrag:
EUR 30.000,00

Abschluss:
2017 - Vergleich außergerichtlich



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