Der Versicherungsnehmer der Klägerin wird aufgrund eines Sigmakarzinoms (Dickdarmkrebs) operiert und leidet postoperativ an Unruhe und wiederkehrenden Verwirrtheitszuständen (postoperatives Delir). Infolgedessen wird der Mann auf richterliche Anordnung fixiert und sediert. Eine intensivmedizinische und engmaschige Überwachung findet nicht statt. Aufgrund einer Aspiration erbrochener fester Speisen kommt es zur Verlegung der Atemwege und schließlich zum Herz-Kreislauf-Stillstand. Eine Kardiopulmonare-Reanimation wird durchgeführt. Der Patient erleidet einen irreversiblen hypoxischen Hirnschaden. Die Folgen sind eine dauerhafte Beeinträchtigung und hochgradige Pflegebedürftigkeit bei bleibender Hirnfunktionsstörung. Hinzu kommt ein mehrfaches Dekubitusgeschehen wegen unzureichender Bewegungsförderung.
Die Gesetzliche Kranken- und Pflegekasse des Mannes macht übergegangene Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung gem. § 116 SGB X geltend.